Schulgeld und Unterstützung
Mit dem Schulgeld werden die Kosten der schulischen Infrastruktur abgedeckt (Ausstattung, Heizung, Reinigung, Sekretariat, …), die Lehrergehälter werden auch bei Privatschulen zur Gänze vom Bund getragen.
Höhe des Schulgeldes
Das Kuratorium hat (in Übereinstimmung mit allen Gremien) die Höhe des Schulgeldes für das Jahr 2025/26 folgendermaßen festgelegt:
Erstes Kind: 127 € 10 Mal pro Jahr
Zweites Kind: 116 € 10 Mal pro Jahr
Drittes Kind: 100 € 10 Mal pro Jahr
Unterstützung
Es gibt weiterhin das Petriner Solidaritätsmodell, das Befreiungen, Ermäßigungen bzw. freiwillige Überzahlungen je nach individueller Situation vorsieht. Die Schulgeldanpassung unterliegt dem Verbraucherpreisindex.
Wer hat Anspruch auf Ermäßigung?
Wirkungsvolle Förderung sozial Schwächerer hat für den „Verein des Bischöflichen Gymnasiums Petrinum“ Vorrang vor einem sehr differenzierten Beitragsmodell, das alle nach ihren Einkommensverhältnissen einstuft. Durch die Befreiung vom Schulgeld stellen wir effektive Unterstützungen sicher, verzichten umgekehrt aber darauf, dass viele Eltern ihre Einkommensverhältnisse offen legen müssen.
Für die Befreiung beziehungsweise Reduzierung gelten folgende Richtwerte:
monatl. Bemessungsgrundlage (Haushaltseinkommen)
über € 2.595,00 entspricht € 127,00 Schulgeld
bis € 2.595,00 entspricht € 95,00 Schulgeld
bis € 2.098 entspricht € 63,00 Schulgeld
bis € 1.491,00 entspricht € 0,00 Schulgeld
Ermäßigungsanträge ersuchen wir bis Anfang September des laufenden Schuljahres bei der Direktion des Petrinums einzubringen. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für 2 Jahre gewährt. Nach dieser Zeit ist eine neuerliche Antragstellung nötig. Sollte sich die Einkommenssituation während des laufenden Schuljahres wesentlich ändern, bitten wir um Bekanntgabe für eine Neuberechnung. Für die Antragstellung ersuchen wir um ein formloses Schreiben unter Beilage der Einkommensnachweise aller im selben Haushalt lebenden Personen. Bei Unterhaltsregelungen bitte um Beilage der Vereinbarung bzw. des Beschlusses.
Berechnung der Bemessungsgrundlage:
Für unselbstständig Erwerbstätige ist die Bemessungsgrundlage das Haushaltsbruttoeinkommen inklusive Überstunden und Zulagen, jedoch ohne Familienbeihilfe (= Sozialversicherungsbemessungsgrundlage laut aktuellem Gehalts- oder Lohnzettel der Eltern), bei selbstständig Erwerbstätigen die endgültige Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Falls diese noch nicht feststeht, wird ein fiktives Einkommen von zumindest 2350,00 € angenommen.
Die Bemessungsgrundlage verringert sich pro Kind um jeweils 400€. Bei alleinerziehenden Elternteilen wird die Bemessungsgrundlage zusätzlich um 200€ reduziert. Es finden auch erhaltene und geleistete Alimentationszahlungen Berücksichtigung. Auch außergewöhnliche Belastungen und soziale Härtefälle können darüber hinaus berücksichtigt werden.
Datenschutz
Die im Rahmen des Antrags auf Schulgeldermäßigung vorgelegten Unterlagen werden vertraulich behandelt. Innerhalb der Schule haben nur die Direktion bzw. die Kassierin/der Kassier des Schulvereines Einblick. Der Beschluss über Ermäßigungen und Befreiungen erfolgt im Verwaltungsrat in anonymisierter Form.